Unser Verein - Satzung
Satzung
Präambel: Die Satzung der Spielvereinigung 1920 e. V. Bad Bergzabern vom 17.03.2000 wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Name, Sitz & Eintragung
Der Verein trägt den Namen „Spielvereinigung 1920 e.V. Bad Bergzabern“. Er hat seinen Sitz in Bad Bergzabern und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau unter VR 524 eingetragen. Er gehört dem Deutschen Sportbund an und betrachtet sich als Rechtsnachfolger der ehemaligen „Bergzaberner Kicker“.
§ 2 Zweck des Vereins
Die Spielvereinigung 1920 e. V. Bad Bergzabern mit Sitz in Bad Bergzabern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der sportlichen Jugendhilfe, sowie die Unterstützung des kulturellen Angebotes der Stadt Bad Bergzabern, soweit dies dem Verein möglich ist.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Spielbetrieb der Jugend-, Frauen-, und Herrenmannschaften sowie die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein hat die Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten, ausschließlich und unmittelbar seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen und zu fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
Die Aufnahme im Verein erfolgt durch den Vorstand.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins.
Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden.
Bleibt ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrags, trotz zweimaliger Aufforderung, länger als sechs Monate im Rückstand, so wird ihm die Mitgliedschaft aberkannt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung.
§ 9 Gesamtvorstand
Der Verein wird von einer Vorstandschaft geleitet. Diese besteht aus:
einem Vorstandsvorsitzenden
einem Kaufmännischen Vorsitzenden
einem Sportlichen Vorsitzenden
einem Geschäftsführer
einem Schatzmeister
einem Kassierer
maximal zwei Spielleitern der Herrenmannschaften
maximal zwei Spielleitern/innen der Frauenmannschaft
maximal zwei Jugendleitern
maximal zwei Spielleitern der Alt-Herren-Mannschaft
mindestens drei, höchstens sieben Beisitzern
Die Wahl der Vorstandschaft und zweier Kassenprüfer erfolgt durch die Generalversammlung. Die Vorstandschaft, sowie die beiden Kassenprüfer, werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
Die Wahl erfolgt jeweils im ersten Halbjahr nach der abgelaufenen Periode. Eine Periode beträgt 2 Jahre. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahres an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§ 11 Geschäftsführender Vorstand
Der Geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Kaufmännischen Vorsitzenden, dem Sportlichen Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis sind der Sportliche Vorsitzende und der Kaufmännische Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, den Verein gemeinsam ohne Mitwirkung des Vorstandsvorsitzenden zu vertreten, sofern dieser verhindert ist.
§ 12 Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 250 € sind nur verbindlich wenn die Zustimmung der Vorstandschaft mündlich erteilt ist.
§ 13 Pflichten der Vorstandschaft
Der Geschäftsführende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
Einberufung der Mitgliederversammlungen.
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes.
Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der vereinseigenen Anlagen.
Abschluss von Arbeitsverträgen und deren Kündigung.
Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Auffassung der Vorstandschaft einzuholen.
Der Geschäftsführende Vorstand kann einen Beirat (maximal drei Personen) einsetzen, der ehrenamtlich eine beratende Funktion ausübt.
§ 14 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung der Vereinssatzung, sowie zur Zahlung der jeweils festgesetzten Mitgliedsbeiträge. Dieselben werden in der Generalversammlung festgelegt und sind jeweils zur Hälfte am 01. April und 01. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit den oben genannten Daten mittels SEPA Lastschriftverfahren eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.
Die Mitglieder können dazu verpflichtet werden, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstunden zu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von den Mitgliedern festgesetzte Stundenvergütungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Gesamtvorstand zuständig.
§ 15 Ausstieg aus der Vorstandschaft vor Ablauf Amtsdauer
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so erfolgt die Ernennung eines Nachfolgers durch die Vorstandschaft mit Gültigkeit bis zur nächsten Generalversammlung.
§ 16 Ehrenmitgliedschaft
Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft. Erforderlich ist hierzu eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 17 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Der Ort der Mitgliederversammlung ist in der Regel das Vereinsheim in der Theodor-Heuss-Straße in
76887 Bad Bergzabern, sofern von der Vorstandschaft keine andere Örtlichkeit angegeben wird.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle zwei Jahre statt. Eine
Periode beträgt somit 2 Jahre.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,
b) Ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch
Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Bergzabern (Südpfalzkurier) und Aushang
im Vereinskasten am Sportheim.
6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten.
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigen Mitglieder beschlossen werden.
9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zu
Kenntnis gebracht wurden (per email).
10. Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die Satzung dies nicht anders bestimmt mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst.
11. Wahlen werden von einem von der Versammlung gewählten Wahlleiter geführt. Die Abstimmung
erfolgt durch Handzeichen oder durch Stimmzettel. Die Wahl des Vorstandsvorsitzenden, des
Kaufmännischen Vorsitzenden, des Sportlichen Vorsitzenden erfolgt in geheimer Wahl. Alle anderen
Ämter können per Akklamation gewählt werden. Beantragt ein Mitglied der Versammlung geheime
Wahl, so werden auch diese Ämter durch Stimmzettel gewählt.
12. Für die Wahl als Beisitzer sind 5 % (aufgerundet) der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Wahlen der Beisitzer erfolgen geheim.
§ 18 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied grobe Verstöße gegen die Satzung begeht; in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; sich grob unsportlich verhält; dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft auf schriftlichen Antrag, der zu begründen ist. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Für einen Ausschluss ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
§ 19 Beschwerden
Beschwerden über Mitglieder sind stets schriftlich, jedoch nicht anonym, an den Vorstand zu richten. Die Entscheidung über eine Beschwerde obliegt der Vorstandschaft.
§ 20 Kassenprüfung
Der Schatzmeister und der Kassierer besorgen alle Kassenangelegenheiten des Vereins. Sie haben über sämtliche Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Belege sind gesondert abzuheften.
Bei jeder Revision, welche durch den Kaufmännischen Vorsitzenden veranlasst und von den Kassenprüfern durchgeführt wird, ist der Befund der Bücher festzustellen und durch Unterschrift zu beglaubigen.
§ 21 Spiel- und Jugendleitern
Den Spiel- und Jugendleitern obliegt die Leitung über den Spielbetrieb ihrer Abteilung. Der Sportliche Vorsitzende trägt die Gesamtverantwortung für den Spielbetrieb.
§ 22 Senioren & A-Jugendmannschaft
Für den Spielbetrieb der Senioren(-innen)mannschaften und der A-Jugendmannschaft wird vom Geschäftsführenden Vorstand, nach Billigung der Vorstandschaft, ein (ggf. zwei) Trainer bestellt.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands als Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Bergzabern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 24 Außersatzungsmäßige Entscheidung
In allen in der Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet die Vorstandschaft.
§ 25 Beschluss der Satzung
Diese Satzung wird durch die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 22.01.2020 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.
eingestellt am 25.01.2020
SpVgg 1920 Bad Bergzabern e.V.